Nachrichten

Verein zur Förderung der Kirchensanierung in Klein Wesenberg (Kirchenbauverein) gegründet
Eingestellt am: 29.11.2011

mehr...

alle anzeigen

Gottesdienste

27.05.12 10:00 Uhr: Gründungsfest der Nordkirche

mehr...

27.05.12 14:00 Uhr: Pfingstgottesdienst im Festzelt auf dem Schützenplatz

mehr...

alle anzeigen

Veranstaltungen

21.05.12 19:30 Uhr: Kirchenvorstandssitzung Klein Wesenberg

mehr...

alle anzeigen

Spendenprojekte

Die aktuellen Spendenprojekte der Kirchengemeinde Klein Wesenberg

mehr...

alle anzeigen

Friedhofsgebührensatzung vom Juli 2008

Friedhofsgebührensatzung

Für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klein Wesenberg

 

 

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V. m. § 31 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klein Wesenberg in der Sitzung vom 15.07.2008 die nachstehende Gebührensatzung beschlossen.

 

§ 1

Allgemeines

 

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.

 

 

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

 

1)      Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig

2)      Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

3)      Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen

 

 

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

 

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

 

 

§  5

Gebührentarif

 

I.   Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren)

 

  1. Reihengrabstätten

a)   für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre      835,00 €

      je Jahr und Grabbreite 33,40 €

b)   Für Särge über 1,20 m für 30 Jahre      1.392,00 €

      je Jahr und Grabbreite 46,40 €

2.      Wahlgrabstätten

      für 30 Jahre – je Grabbreite -      1.670,00 €

      je Jahr und Grabbreite 55,67 €

3. Urnenwahlgrabstätten

      für 20 Jahre – je Grabbreite      1.250,00 €

      je Jahr und Grabbreite 62,50

4.      Urnengrabstätten in besonderer Lage

      für 20 Jahre – je Grabbreite      1.350,00 €

     

5.      Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

      für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbeitrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 4 berechnet.

 

 

 

II. Verwaltungsgebühren

 

  1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung

      der Friedhofsatzung 14,00 €

  1. Für die Umschreibung einer Graburkunde

      auf den Namen anderer Berechtigter   14,00 €

3.   Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales

      sowie die lfd. Überwachung seiner Standsicherheit

      a) bei liegendem Grabmal      17,00 €

      b) bei stehendem Grabmal      162,00 €

 

 

 

III. Gebühr für die Bestattung

 

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

 

1.   Für die Erdbestattung in Reihengräbern

                  Särge bis 120 cm                  298,00 €

                  Särge über 120 cm                  520,00 €

 

2.   Für die Erdbestattung in Wahlgräbern

                  Särge bis 120 cm                  298,00 €

                  Särge über 120 cm                  520,00 €

 

3.   Für die Beisetzung einer Urne      88,00 €

 

 

 

IV. Gebühren für Ausgrabungen

 

1. Für die Ausgrabung einer Leiche            das 6-fache von III/1

2. Für die Ausgrabung einer Urne            das 2-fache von III/2

 

 

 

V. Sonstige Gebühren

 

1. Für die Benutzung der Leichenhalle            70,00 €

 

 

 

VI. Grabpflege und Erdarbeiten

 

Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.

 

 

 

§ 6

Zusätzliche Leistungen

 

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 19.02.2002 außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt, Sie wurde durch Bescheid des Kirchenkreisvorstandes Segeberg kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

 

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klein Wesenberg

Der Kirchenvorstand

 

 

 

Hinweis:

 

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

 

mit dem vollen Wortlaut

a)        öffentlich ausgehängt in der Zeit von __01.08.23008____ bis _30.09.2008_____in den Schaukästen der Kirchengemeinde ____Klein Wesenberg_____, nach vorherigem Hinweis im _Gemeindebrief________ am __01.08.2008__________

Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a) oder b) auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.