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Friedhofsgebührensatzung
Für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klein Wesenberg
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V. m. § 31 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klein Wesenberg in der Sitzung vom 15.07.2008 die nachstehende Gebührensatzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
1) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig
2) Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren)
- Reihengrabstätten
a) für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre 835,00 €
je Jahr und Grabbreite 33,40 €
b) Für Särge über 1,20 m für 30 Jahre 1.392,00 €
je Jahr und Grabbreite 46,40 €
2. Wahlgrabstätten
für 30 Jahre – je Grabbreite - 1.670,00 €
je Jahr und Grabbreite 55,67 €
3. Urnenwahlgrabstätten
für 20 Jahre – je Grabbreite 1.250,00 €
je Jahr und Grabbreite 62,50
4. Urnengrabstätten in besonderer Lage
für 20 Jahre – je Grabbreite 1.350,00 €
5. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbeitrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 4 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
- Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung
der Friedhofsatzung 14,00 €
- Für die Umschreibung einer Graburkunde
auf den Namen anderer Berechtigter 14,00 €
3. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales
sowie die lfd. Überwachung seiner Standsicherheit
a) bei liegendem Grabmal 17,00 €
b) bei stehendem Grabmal 162,00 €
III. Gebühr für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1. Für die Erdbestattung in Reihengräbern
Särge bis 120 cm 298,00 €
Särge über 120 cm 520,00 €
2. Für die Erdbestattung in Wahlgräbern
Särge bis 120 cm 298,00 €
Särge über 120 cm 520,00 €
3. Für die Beisetzung einer Urne 88,00 €
IV. Gebühren für Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche das 6-fache von III/1
2. Für die Ausgrabung einer Urne das 2-fache von III/2
V. Sonstige Gebühren
1. Für die Benutzung der Leichenhalle 70,00 €
VI. Grabpflege und Erdarbeiten
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 6
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 19.02.2002 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt, Sie wurde durch Bescheid des Kirchenkreisvorstandes Segeberg kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klein Wesenberg
Der Kirchenvorstand
Hinweis:
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
mit dem vollen Wortlaut
a) öffentlich ausgehängt in der Zeit von __01.08.23008____ bis _30.09.2008_____in den Schaukästen der Kirchengemeinde ____Klein Wesenberg_____, nach vorherigem Hinweis im _Gemeindebrief________ am __01.08.2008__________
Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a) oder b) auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.
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